21. September 2017

Anhörung des Sachverständigen geht immer! (BGH)

Von Lutz Paproth – Gerichtsurteile Bauvertragsrecht Zivilprozessrecht

Wird in einem Verfahren durch das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, so können sich die Parteien erfahrungsgemäß auf eine lange Verfahrensdauer einrichten. Liegt endlich das Gutachten des Sachverständigen vor, so überbieten sich die Beteiligten meist, über das Gericht Fragen und Anmerkungen zu dem Gutachten zu stellen, die oftmals dann erneut schriftlich durch den Sachverständigen beantwortet werden müssen. Ein erstes, zweites und auch drittes Ergänzungsgutachten ist in komplizierten Bauprozessen leider keine Seltenheit. Dass darüber Monate, nicht selten auch Jahre ins Land gehen können, liegt auf der Hand.

Aus Gründen der Zeitersparnis beantragen oftmals die Parteien die mündliche Anordnung des Sachverständigen, auch ohne im Vorfeld bereits die konkreten Fragen zu formulieren. Diese Vorgehensweise stößt bei Gericht meist auf wenig Gegenliebe, wird doch die Arbeit der Rechtsfindung möglicherweise erschwert. Seit dem 15.10.2016 erlaubt § 411 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F., die gebotene mündliche Anhörung durch Einholung einer schriftlichen Ergänzung zu erledigen. Diese Möglichkeit der richterlichen Ersetzung erfordert allerdings die Vorausformulierung der dem Sachverständigen zu stellenden Fragen, zu der die Parteien indes wohl weiterhin nicht verpflichtet sind. Nicht selten wird daher der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

Diese Vorgehensweise ist allerdings rechtswidrig, was nun auch der Bundesgerichtshof – zum wiederholten Male – bestätigt hat. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30.05.2017, VI ZR 439/16, festgestellt, dass jede Partei in einem Rechtstreit Anspruch darauf hat, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Ob das Gericht selbst noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist, ist hierfür ohne Belang. Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.

Der Entscheidung ist in vollem Umfang beizupflichten. Die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen bezweckt die Anbringung entscheidungserheblicher Fragen, die im schriftlichen Gutachten nach Auffassung der antragstellenden Partei nicht oder nicht unter dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet worden sind. Diese Punkte sollen im Dialog insbesondere zwischen den Parteien und dem Sachverständigen so beleuchtet werden, dass das Gericht einen möglichst umfassenden und vollständigen Einblick in die technischen Gegebenheiten und Kenntnisse des Fachmanns erhält, die für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen Bedeutung gewinnen können. Dieser Zweck kann sinnvollerweise in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen erzielt werden.

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