21. Januar 2015

Bundesgerichtshof: Intertemporale Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung entschieden

Von Lutz Paproth – Immobilienrecht Gerichtsurteile

Der Bundesgerichtshof hat in seinem am 20.01.2015 veröffentlichten Urteil vom 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, entschieden.

Es ist nun geklärt, dass nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrags maßgebend ist, sondern darauf abzustellen ist, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird. Damit ist eine in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage geklärt.

Dieses Ergebnis begründet der Bundesgerichtshof im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 HOAI (2009). Diese Überleitungsvorschrift knüpft an die vertragliche Vereinbarung der Leistungen und damit letztlich an den Abschluss des Vertrages über die Leistungen an. Entscheidend ist danach allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausgangsvertrag.

Für die tägliche Praxis ist allerdings die Konsequenz dieser Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Haben die Parteien bereits bei Abschluss des Ausgangsvertrages eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, ist diese Honorarvereinbarung grundsätzlich dahin zu überprüfen ist, ob sie die Mindestsätze der für die nachfolgenden Stufen maßgebenden Honorarverordnung einhält. Sollten die Mindestsätze unterschritten werden, kann seitens des beauftragten Architekten diese Mindestsatzunterschreitung geltend gemacht werden.

In dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof zudem die Auffassung des OLG Koblenz in dem angegriffenen Urteil, wonach eine feste Bindung des Auftraggebers bei einer stufenweisen Beauftragung gerade nicht gewollt ist. Ein Anspruch des Architekten auf Übertragung der weiteren Leistungen ist daher ausgeschlossen.

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