15. Dezember 2020

HOAI 2021 - was ändert sich?

Von Lutz Paproth – Architektenrecht Bauvertragsrecht Immobilienrecht

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 folgend, nach dem die Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, waren Regelungen neu zu treffen bzw. anzupassen. Dies erfolgte durch den Bundesrat am 6. November 2020 mit dem „Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG vom 12. November in BGBl. I, S. 2392) und zugleich mit der Ermächtigung, die HOAI 2013 mit Änderungen in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung zu erlassen. Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben erhalten. Die Vertragsparteien können aber künftig auch andere Methoden für die Ermittlung des Honorars vereinbaren.

Folgende Änderungen sind auf Grundlage der „Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI“ vom 2. Dezember 2020 (in BGBl. I, Nr, 58, S. 2636) hervorzuheben, die ab 1. Januar 2021 für neu abzuschließende Verträge maßgebend sind:

• Für Leistungen entfällt nach § 1 die Beschränkung auf Büros mit Sitz im Inland zu Inlandsleistungen, da die HOAI künftig kein verbindliches Preisrecht mehr enthält.

• Verbindliche Honorare in der Form von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurleistungen werden nicht mehr getroffen. Das Honorar kann zwischen den Vertragspartnern künftig in allen Fällen frei vereinbart werden, sowohl auf Grundlage der HOAI als auch nach anderen vereinbarten Methoden. Dem Anliegen der Angemessenheit von Honoraren soll besser Rechnung getragen werden.

• Die bisher in der HOAI aufgeführten Honorartafeln werden beibehalten, aber die darin enthaltenen Werte sind nicht mehr verbindlich. Hierzu wurde der § 2 a neu eingefügt. Danach gelten die ausgewiesenen Werte in den Honorartafeln nur noch als „Orientierungswerte“ für die Leistung sowie nach Art und Umfang der Aufgaben. Die Honorartafeln enthalten aber weiterhin für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorar bis zum oberen Honorarsatz, weiterhin gegliedert nach einzelnen Honorarzonen, Ansätzen für Flächen, anrechenbaren Kosten oder Verrechnungseinheiten.

• Neu bestimmt wurde der „Basishonorarsatz“ als der jeweils untere in den Honorartafeln der HOAI enthaltene Honorarsatz. Er gilt lediglich nach § 7 Abs. 1 nur dann für Grundleistungen als vereinbart, wenn keine wirksame Vereinbarung zum Honorar als Vergütung getroffen wird.

• In § 3 Abs. 1 werden „Grundleistungen“ definiert als „Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind, um das Leistungsziel zu erreichen. Sie sind zur ordnungsmäßigen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst“. Dies ist honorarmäßig zu verstehen und nicht als vorgegebene Leistungspflicht der Leistenden anzusehen.

• Neben Grundleistungen können nach § 3 Abs. 2 auch „Besondere Leistungen“ vereinbart werden, wobei die Aufführung in der HOAI und in den Leistungsbildern nicht als abschließend zu betrachten ist. Für die Vergütung der Besonderen Leistungen erfolgen keine Vorgaben. Zu beachten ist grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit der Leistung.

• Neu vorgesehen und hervorgehoben wird in § 7 Abs. 1, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien richten soll. Die Formvorschriften zur Honorarvereinbarung werden vereinfacht. Künftig kann anstelle der Schriftform die Textform herangezogen werden. Möglich sind danach auch Vereinbarungen per E-Mail. Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf Vorgabe eines bestimmten Abschlusszeitpunkts wird verzichtet.

• Nach § 7 Abs. 2 obliegt dem Auftragnehmer gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber eine Hinweispflicht vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung. Hinzuweisen ist darauf, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als das, was wertmäßig in den Honorartafeln enthalten ist, vereinbart werden kann. Erfolgt dies nicht, dann gilt der Basishonorarsatz zu den Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars als vereinbart.

• Nach § 7 Abs. 3 besteht weiterhin die Möglichkeit, Honorare nach der Bonus-Malus-Regelung zu vereinbaren, beispielsweise als höheres Erfolgs- oder Malushonorar nach eigenständiger Vereinbarung der Vertragspartner.

• Aktualisiert wurde § 10 Abs. 1, wonach die Honorargrundlage für Grundleistungen durch „Vereinbarung in Textform“ angepasst werden kann, wenn sich die Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages darauf einigten, dass der Umfang der beauftragten Leistung, der anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten geändert wird.

• Eine neue Fassung erfolgte auch zum § 15. Für die Fälligkeit der Honorare zu Leistungen nach HOAI gilt künftig § 650 g Abs. 4 im BGB entsprechend. Danach ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat (oder diese entbehrlich ist) und ihm eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde. Die Abrechnung soll sich nach der vereinbarten Honorarregelung orientieren und für den Besteller verständlich sein. Dem Leistenden steht das Recht zu, Abschlagszahlungen nach den Regelungen in § 632 a BGB zu verlangen.

• In den einzelnen §§ mit Bezug auf festgelegte Honorare (z. B. in §§ zwischen 21 bis 56) waren in der Fassung 2021 die Aussagen danach zu ändern, dass die vorher in den Honorartafeln ausgewiesenen Mindest- und Höchstsätze künftig nur noch als Orientierungswerte gelten.

• Die Beratungsleistungen nach Anlage 1 gelten weiterhin als Fachplanungsleistungen. Die Vergütung der darin aufgeführten Leistungen kann auch künftig frei vereinbart werden.

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