1. August 2017

Architekten aufgepasst: Privater Bauherr hat Widerrufsrecht!

Von Lutz Paproth – Gerichtsurteile Immobilienrecht

Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seinem aktuellen Beschluss vom 23.03.2017 – Az. 16 U 153/16 – entschieden. Nach der Auffassung des Gerichts sind Architektenverträge keine "Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen" im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Sie sind Verbraucherverträge nach § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.

Dies bedeutet, dass ein privater Bauherr den Architektenvertrag nach § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen kann, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde und der private Bauherr nicht über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde. So lag es im entschiedenen Fall.

Diese Widerrufsrechte bleiben auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 bestehen. Der im Urteil verklagte Bauherr war aufgrund des Widerrufes dann auch nicht mehr zur Zahlung des Architektenhonorars verpflichtet. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Widerrufsrecht.

Bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume ist jeder Architekt gut beraten, über das bestehende Widerrufsrecht den privaten Bauherr – schriftlich – zu belehren. Dem Verbraucher hingegen ist eine eingehende rechtliche Beratung vor Ausübung des Widerrufes anzuraten.

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