1. Juli 2017

Die Empfangsvollmacht eines Mieters für die anderen Mieter widerspricht AGB-Recht (LG München I)

Gerichtsurteile Mietrecht

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 – Az. 14 S 6395/16 – entschieden, dass eine Empfangsvollmacht eines Mieters für alle anderen Mieter nicht mit dem AGB-Recht zu vereinbaren ist. Eine solche Regelung im Mietvertrag verstößt gegen §§ 307 ff. BGB.

Im Leitsatz der Entscheidung führt das LG München I aus:

1. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter seine Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben muss. Eine Mietvertragsklausel, die es dem Vermieter erlaubt, rechtsgeschäftliche Erklärungen nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn sie gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre (hier: drei im Mietvertrag genannte Parteien), ist unwirksam. Eine solche Gesamtwirkung für alle Mieter der Mietsache benachteiligt die übrigen Mieter unangemessen.

2. Mit einem Auszug aus dem Mietobjekt widerruft ein Mieter zumindest konkludent eine etwaige Empfangsvollmacht der anderen Mieter.
In der Folge müssen bei der Kündigung eines Mietvertrages mit mehreren Mietern die Kündigung allen Mietern separat ausgesprochen und zugestellt werden. Anderenfalls ist das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt und die rechtsgeschäftliche Erklärung des Vermieters hat keine Gesamtwirkung.

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