4. Dezember 2017

Mehrkosten-Entschädigung aus § 642 BGB nur während des Annahmeverzuges

Gerichtsurteile Bauvertragsrecht

Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.10.2017 – Az. VII ZR 16/17 – über Mehrkosten, die dem Unternehmer zwar aufgrund des Annahmeverzugs, aber erst nach dessen Beendigung bei Ausführung der verschobenen Leistung entstehen, geurteilt. Nach dem BGH sind von § 642 BGB nur die Mehrkosten umfasst, die in zeitlicher Hinsicht während der Dauer des Annahmeverzugs anfallen.

Hintergrund der Entscheidung war die umstrittene Rechtsfrage, ob gestiegene Lohn- und Materialkosten, die erst bei der späteren Ausführung der verzögerten Werkleistung anfallen, auch vom Auftraggeber zu ersetzen sind.

Dem Unternehmer soll nach § 642 BGB grundsätzlich eine angemessene Entschädigung gewährt werden, dass er aufgrund einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers Kapital, Personal und Gerät für die Ausführung der Werkleistung bereithält.

Nach der Auffassung des BGH ist es nicht Sinn und Zweck des § 642 BGB, dem Unternehmer dabei jedweden Nachteil, der aus dem Annahmeverzug herrührt, zu ersetzen. Die zeitliche Grenze hierbei ist die Beendigung des Annahmeverzuges. Nach dem BGH steht es den Unternehmer frei, sich nach § 643 BGB vom Vertrag lösen, weswegen er Nachteilen nach dem Annahmeverzug selber entgehen kann.

Rn. 28 der Entscheidung vom 26.10.2017 lautet entsprechend:

„Zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Verzugs, nicht jedoch dessen Auswirkung auf den weiteren Bauablauf (vgl. Sonntag, NZBau 2017, 525, 526; Althaus, NZBau 2015, 67, 71; Hartwig, BauR 2014, 1055, 1062; Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1804, 1811). Dieser Umstand bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Entschädigung nach § 642 BGB auch nur für die Dauer des Annahmeverzugs beansprucht werden kann. Dies bedeutet, dass die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB für die Wartezeiten des Unternehmers gezahlt werden und eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräte und Kapital darstellen soll (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 642 Rn. 25; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 642 Rn. 5, 16; Vygen/Joussen in Vygen/Joussen/Lang/Rasch, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Aufl., Rn. 851; Krebs/Thiemann, ZfBR 2016, 325, 328 f.; OLG Jena, NZBau 2006, 510, 513; OLG Köln, NJW-RR 2004, 818, 819). Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass sich die Ausführung der Leistung des Unternehmers - etwa aufgrund von Lohn- oder Materialkostensteigerungen - verteuert, weil sie wegen des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung zu einem späteren Zeitraum ausgeführt wird, sind danach nicht Gegenstand der nach § 642 BGB vom Unternehmer zu beanspruchenden Entschädigung.“

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