13. Januar 2021

Privatgutachtenkosten nicht als Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B erstattungsfähig

Von Lutz Paproth – Gerichtsurteile Bauvertragsrecht Immobilienrecht

1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten.
2. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftraggeber zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.

BGH, Urteil vom 22.10.2020 – VII ZR 10/17

Teilweise werden seitens der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erstellung eines „Nachtragsangebots“ des Auftragnehmers zusätzliche Ansprüche geltend gemacht, wenn hierfür planerische Leistungen erbracht werden müssen und sich der Auftragnehmer hierfür der Hilfe eines externen baubetrieblichen Sachverständigen bedient. Ob die hiermit verbundenen Aufwendungen als Teil der Mehrvergütung vom Auftraggeber bezahlt werden müssen, war in der Rechtsprechung seit Langem umstritten.

Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof am 22.10.2020 (Urteil vom 22.10.2020 – VII ZR 10/17) dahingehend entschieden, dass die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, vom Auftraggeber nicht nach dieser Bestimmung als Teil der Mehrkosten zu erstatten sind. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftraggeber zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund einer verzögerten Vergabe eingeholt hat.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 VOB/B. Danach ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, wenn durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Das ist dahin zu verstehen, dass die Parteien bei der Vereinbarung des neuen Preises die Mehr- und Minderkosten berücksichtigen sollen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der betroffenen vertraglich vereinbarten Leistung anfallen. Die Kosten, die erforderlich sind, um im Falle einer fehlenden Vereinbarung die geschuldete Vergütung erst zu ermitteln oder darzulegen, gehören nicht hierzu.

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