20. Juni 2017

Mietvertragliche Pflicht zur „Gartenpflege“ umfasst nur einfache Arbeiten (AG Würzburg)

Gerichtsurteile Mietrecht

Das AG Würzburg hat in seinem Urteil vom 24.05.2017 – Az. 13 C 779/17 – den Umfang von mietvertraglich auferlegten Gartenpflegearbeiten entschieden.

Der Vermieter eines Einfamilienhauses nahm den Mieter für Gartenpflegekosten in Anspruch und begehrte von diesem Schadensersatz für den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. In dem Mietvertrag fand sich eine Regelung, die die Übernahme von „Gartenpflege“ vorsah aber nicht näher beschrieb. Aufgrund dieser Unklarheit hatte der Mieter die Bäume selbst nicht zurückgeschnitten und wurde nunmehr vom Vermieter verklagt.

Zu Unrecht, wie das AG Würzburg entschied, da der Begriff „Gartenpflege“ nur einfachere Arbeiten umfasst und nicht das Rückschneiden der Bäume. Damit schloss sich das Amtsgericht der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07. Oktober 2004 – Az. I-10 U 70/04 – an. Dort wurde zur Gartenpflege bereits entschieden:

„Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus – wie hier – lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, sind hierunter gemäß §§133, 157, 242 BGB bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu zählen etwa Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub (LG Hamburg ZMR 2003, 265; LG Wuppertal WM 2000, 353; LG Siegen WM 1991, 85; Franke in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 7, §535, Anm. 22/7.1 (Stand 4/03); Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., §535 BGB, Rn.274); andere Arbeiten unterfallen der Instandhaltungspflicht des Vermieters.“

Der Entscheidung lagen folgende Regelungen zugrunde: §§ 280, 281, 535, 556 BGB.

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