10. Oktober 2018

Bauvertrag wegen Schwarzgeldabrede nichtig: Architekt haftet nicht für Überwachungsfehler! (LG Bonn)

Gerichtsurteile Bauvertragsrecht

Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in der Regel allein.
Stehen dem Bauherrn wegen eines nichtigen Vertrags mit dem Bauunternehmer (hier: Schwarzgeldabrede) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu, entfällt gem. § 242 BGB auch die Haftung des Architekten wegen einer Verletzung seiner Bauaufsicht.

LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13

Problem/Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Architekten mit der Planung und Bauüberwachung für Bauarbeiten an einem Gebäude. Die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten vergibt der AG an einen Bauunternehmer. Die Vergütung für diese Bauleistung soll in bar ohne Rechnung bezahlt werden. Später treten Mängel an den Arbeiten des Bauunternehmers auf, die der Architekt bei seiner Bauüberwachung nicht erkennt. Daher verlangt der AG vom Architekten Schadensersatz.

Entscheidung
Ohne Erfolg! Dem AG ist es gem. § 242 BGB verwehrt, Ansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern gegen den Architekten geltend zu machen. Derjenige Besteller, der eine Schwarzgeldabrede trifft, soll keine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen können. Dadurch soll erreicht werden, dass Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und dadurch unterbunden werden. Dass der ausführende Bauunternehmer dem Besteller aufgrund einer Schwarzgeldabrede nicht wegen Mängeln haftet, wirkt sich auf die Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler bezogen auf das von der Schwarzgeldabrede betroffene Gewerk aus. In dem Fall, dass keine Schwarzgeldabrede vorläge und daher gem. § 421 BGB eine Gesamtschuld zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten bestünde, müsste er nach § 426 BGB im Innenverhältnis zum Architekten grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht die alleinige Haftung für die mangelhafte Ausführung tragen (OLG Köln, Urteil vom 07.04.1993 - 11 U 277/92, IBRRS 1993, 0005). Aufgrund des nichtigen Vertrags zwischen dem AG und dem Bauunternehmer besteht jedoch vorliegend kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. § 421 BGB zwischen dem Bauunternehmer und dem beklagten Architekten. Zwischen dem AG und dem Bauunternehmer ist gerade kein wirksames Schuldverhältnis begründet worden, aus dem der AG Rechte gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen könnte. Daher entfällt die Möglichkeit des Architekten, im Innenverhältnis beim Unternehmer Regress nach § 426 BGB zu nehmen. Es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Architekt ganz oder zum Teil für den Ausführungsfehler des Unternehmers haftet, ohne dass er einen Regressanspruch gegen diesen hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Besteller hat sich durch sein rechtswidriges Verhalten selbst in die Gefahr begeben, dass er in dem Fall, dass das Bauunternehmen einen Ausführungsfehler macht, gegen niemanden einen Ersatzanspruch hat.

Praxishinweis
Die - mutige - Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit vergleichbaren Lösungen in einem gestörten Gesamtschuldverhältnis. So darf eine bereits eingetretene Verjährung im Verhältnis zwischen dem Besteller als Gläubiger und einem einzelnen Gesamtschuldner nicht den weiteren Gesamtschuldner benachteiligen (BGH, IBR 2009, 592). Weiteres Beispiel: Werden in einem Vergleich Werklohn und Mängelansprüche für erledigt erklärt, so stellt dies eine Aufrechnung dar; der Mängelanspruch ist erledigt mit der Konsequenz, dass im Umfang der Erfüllungswirkung auch kein Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB stattfinden kann.

Quelle: id Verlag

Menü