12. Juni 2018

Keine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung wegen hoher Kosten! (OLG Celle)

Gerichtsurteile Bauvertragsrecht

Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 31.08.2017, Az. 13 U 154/15, klargestellt, dass ein Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern kann, wenn der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Auftragnehmer errichtet an einem Mehrfamilienhaus 10 Balkone, die nicht ordnungsgemäß hergestellt werden. Nach der Abnahme der Leistung beanstandet der Auftraggeber, dass Wasser an der Hauswand herunterlaufe, was auf eine mangelhafte Abdichtung der Balkone, die nicht fachgerechte Verlegung der Holzbohlen und ein nicht ausreichendes Gefälle der Entwässerungsrinnen zurückzuführen sei. Er verlangt vom Auftragnehmer die Zahlung von 43.500 Euro Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer verweigert die Zahlung mit dem Argument, diese Kosten seien unverhältnismäßig hoch.

Zu Unrecht, wie das OLG Celle klarstellt, der Auftragnehmer muss 34.000 Euro zahlen! Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, weshalb der Auftraggeber Zahlung eines Vorschusses verlangen kann. Die Mängelbeseitigung ist dem AN auch nicht unzumutbar. Eine Mängelbeseitigung ist dann unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des AG zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Bei der gebotenen Abwägung ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß der AN den Mangel verschuldet hat. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig mangelfreien, ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweiser unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der AG hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der AN regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind hingegen das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen.

Menü