4. August 2017

30.000 Euro "schwarz" vereinbart – restliche 205.000 Euro Vergütung verloren

Gerichtsurteile Immobilienrecht

Der Bundesgerichtshof bestätigt durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, dass bei beiderseits wissentlichem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz alle wechselseitigen Ansprüche des Bauvertrags entfallen. (BGH Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 210/14, OLG Schleswig Urteil vom 14.08.2014 – Az. 7 U 16/08).

Im Sachverhalt hatte der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung von 500.000 Euro hinaus eine weitere Zahlung von 30.000 Euro erhalten, die "nicht über die Bücher laufen" sollte. Darin sah das OLG Schleswig eine Teil-Schwarzgeldabrede, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags führt. Aus dem sodann nichtigen Bauvertrag verlor der Auftragnehmer seinen Anspruch auf den noch ausstehenden restlichen Werklohn von 205.000 Euro sowie alle gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht.

Zur Rechtslage führte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Urteil aus:

„§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urt. v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167 – Tz. 13).“

Dem Verdacht einer Schwarzabrede kann dergestalt entgegen gewirkt werden, dass binnen sechs Monaten nach Vollendung eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG über alle an einem Grundstück erbrachten Bauleistungen erstellt wird.

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