26. Juli 2018

Werklohn einbehalten: Kein Vorschuss zur Mängelbeseitigung! (BGH)

Gerichtsurteile Bauvertragsrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.02.2018 - Az. VII ZR 253/15 - bestätigt, dass dem Besteller ein Kostenvorschussanspruch zu versagen ist, sofern er sich aus zurückbehaltenem Werklohn befriedigen kann. Diesem Beschluss vorangegangen war die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 08.10.2015 - 27 U 1614/15 Bau).

Die Leitsätze des Beschlusses vom 07.02.2018 waren:

  1. Kann sich der Auftraggeber aus dem zurückbehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
  2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
  3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

Zum Sachverhalt:
Der Auftraggeber (AG) macht zur Beseitigung von Mängeln einen Kostenvorschuss i.H.v. 32.130 Euro gegen den Auftragnehmer (AN) geltend. Die Zahlung auf die Werklohnforderung des AN hat der AG zurückbehalten. Zudem verlangt der AG die Rückzahlung von Abschlagszahlungen i.H.v. 8.213,78 Euro (= Abschlagszahlung i.H.v. 17.850 Euro abzüglich Wertzuwachs). Der Vortrag zur Abrechnung über die Höhe des Wertzuwachses erfolgt durch den AG erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht weist die Klage des AG gegen den AN ab. Der AG geht in Berufung.

Zur Entscheidung:
Ohne Erfolg. Dem BGH folgend ging das LG München zutreffend davon aus, dass dem Besteller ein Kostenvorschussanspruch zu versagen ist, sofern er sich aus zurückbehaltenem Werklohn befriedigen kann, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme mit den angefallenen Kosten gegen den Vergütungsanspruch des AN aufrechnet. In Bezug auf den Abschlagsrückzahlungsanspruch verweist das Landgericht ebenfalls zutreffend auf die Rechtsprechung des BGH. Danach hat der Besteller, sofern er die Rückzahlung von geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen verlangt, zur schlüssigen Darlegung seiner Forderung eine eigene Abrechnung zu erstellen, um den Überschuss darzulegen. Dieser notwendige Vortrag erfolgte durch den AG vorliegend jedoch verspätet.

Zur Praxis:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Möglichkeit zur Aufrechnung jedenfalls von Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers durch ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers auch nicht ausgeschlossen werden. Es würde den Besteller unangemessen benachteiligen, wenn er eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang vergüten muss, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen.
Zu Leitsätzen 2 und 3: Bei einem Abschlagszahlungsrückzahlungsanspruch handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch. Zur schlüssigen Darlegung dieses Anspruchs hat der Besteller eine Abrechnung zu erstellen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe die geleisteten Voraus- und Abschlagszahlungen die endgültige Vergütung des Unternehmers übersteigen (BGH,. Sofern dem Besteller eine nähere Darlegung seines Anspruchs nicht möglich ist, kann er sich auf den Vortrag beschränken, "der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht".

Quelle: id Verlag

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