6. April 2017

Einbau eines Personenaufzugs nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich (BGH)

Gerichtsurteile Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 13.01.2017 – Az. V ZR 96/16 – entschieden, dass durch den Einbau eines Personenaufzuges im Treppenhaus ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für alle andere Eigentümer erwachsen kann. Solche baulichen Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Eigentümer, selbst wenn ein Eigentümer aufgrund seiner Behinderung auf den Personenaufzug angewiesen ist und den Einbau auch selbst finanziert. Der BGH grenzte davon jedoch ab, dass die WEG bei weniger einschneidenden baulichen Veränderungen zur Duldung des Einbaus eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe verpflichtet sein könnte. Mietrechtliche Regelungen, etwa § 554a Abs. 1 BGB, dürfen zu Gunsten des eingeschränkten Eigentümers nicht entsprechend angewendet werden. Für den Wohnungseigentümer gilt nur das WEG.

Die Leitsätze der Entscheidung vom 13.01.2017 sind:

1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Menü