7. Dezember 2017

Bayerische Mietpreisbremse für 2015 bis Juli 2017 ungültig (LG München I)

Gerichtsurteile Mietrecht

Das Landgericht München I (Urteil v. 06.12.2017, Az. 14 S 10058/17) hat die bayerische Mietpreisbremse in ihrer ursprünglichen Form gekippt. Die von der Staatsregierung im Sommer 2015 erlassene Mietpreisbremsenverordnung ist nach Auffassung des Landgerichtes wegen eines Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

Der Begründung zur Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10.11.2015 lasse sich nicht entnehmen, welche Tatsachen für München als dem größten und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind; sie erfülle die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 556d Abs. 2 Satz 5 und 6 BGB jedenfalls bezüglich München nicht und sei nichtig. Es bestehe kein Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB, da keine Tatsachen vorlägen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich seien. Es gebe für München keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach § 556d BGB.

Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des LG insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung.

Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am 24.07.2017 von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nachgeschobene Begründung schloss das LG aus.

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