11. Oktober 2016

BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Gerichtsurteile Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15 festgestellt, dass bei einer Eigenbedarfskündigung eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht ausreicht. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch des Eigentümers so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Der BGH hatte über die Klage einer Mieterin zu entscheiden, die von dem Beklagten eine Einzimmerwohnung gemietet hatte, die der Beklagte im April 2011 zum 31.01.2012 wegen „dringenden“ Eigenbedarfs gekündigt hatte. Der Vermieter hatte in der Kündigung behauptet, in die Wohnung seine pflegebedürftige, im Jahr 1926 geborene Mutter, die damals allein in ihrem Einfamilienhaus lebte, aufzunehmen. Im Räumungsprozess haben die Parteien sich vergleichsweise auf eine Räumung bis zum 31.08.2012 gegen Zahlung von 1.000 Euro geeinigt. Seit dem fristgerechten Auszug der Klägerin steht die Wohnung leer. Die Mutter des Beklagten zog nicht um und verstarb am 07.11.2014. Die Mieterin verlangt Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Höhe von ca. 23.600 Euro. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen.

Nicht so der BGH. Dieser hat die Entscheidung des Landgericht aufgehoben. Eigenbedarf liegt gerade dann nicht vor, wenn die vom Vermieter benannte Eigenbedarfsperson gar nicht die Absicht hat, in die Wohnung einzuziehen Eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, reicht für Eigenbedarf noch nicht aus. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist.

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