7. Juli 2017

Mietpreisbremsenverordnung für München nichtig (AG München)

Gerichtsurteile Mietrecht

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 21.06.2017 erstmalig entschieden, dass die Mietpreisbremsenverordnung für die Stadt München nichtig ist (Az. 414 C 26570/16, noch nicht rechtskräftig). Anlass dieser Entscheidung war die Klage eines Mieters gegen seinen Vermieter auf Auskunft bezgl. der Höhe der Vormiete.

Die sogenannte „Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern“ vom 10.11.2015 sei nach Auffassung des AG München mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des § 556a Abs. 2 BGB nicht vereinbar. In der Begründung des Amtsgerichts München heißt es, dass die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mieterschutzverordnung nicht ansatzweise überprüfbar sind.

Das Gericht führt aus: „Die Staatsregierung hat in ihrer Begründung zwar elf Kriterien angeführt, nach denen sie ermittelt hat, ob ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Dabei wurden neben Angebot und Nachfrage kennzeichnenden Gesichtspunkten auch die bestehende Marktlage sowie ortsspezifische, durch Anhörung der Gemeinden ermittelte Gegebenheiten berücksichtigt. Die Begründung gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im Verhältnis zu den anderen Indikatoren beigemessen wurde; ebenso wenig wird deutlich, mit welcher Gewichtung die jeweiligen Kriterien bei den einzelnen Gemeinden eingestellt wurden. Daher legt die Begründung der Staatsregierung ungeachtet der ausführlichen Darstellung des Abwägungsprozesses lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde.“

Die Begründung der Mieterschutzverordnung erfüllt die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 556 d Abs. 2 S. 5 und 6 somit bzgl. München nicht.

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