17. Mai 2018
Nachschieben von Kündigungsgründen bei Kündigung eines VOB-Vertrags (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 11.10.2017, Az. VII ZR 46/15. nochmals klargestellt, dass eine auf § 8 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) gestützte Kündigung nicht begründet werden muss.
Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung alle Kündigungsgründe berücksichtigt werden können, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben. Damit können Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen, aber nicht im Kündigungsschreiben erwähnt werden, „nachgeschoben“ werden. Die Erwägungen des BGH gelten nach unserer Auffassung auch für die aktuelle VOB/B.