30. November 2017

Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag!

Gerichtsurteile Bauvertragsrecht

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.08.2017 - VII ZR 292/14) bestätigt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25.11.2014 - 13 U 69/13, die feststellt, dass auftragslos erbrachte Leistungen im VOB-Vertrag nur dann vergütet werden, wenn ihre Ausführung technisch notwendig war, sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und sie ihm unverzüglich angezeigt wurde.

Zum Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) soll auf der Grundlage eines VOB-Bauvertrags Renovierungsarbeiten ausführen. Das Leistungsverzeichnis enthält eine Eventualposition betreffend den Austausch von 25 Stück beschädigter Glasteile der Bleiverglasung. Der AN lässt von einem Nachunternehmer sämtliche irgendwie beschädigten Glasteile austauschen und verlangt hierfür vom Auftraggeber (AG) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von über 20.000 Euro. Der AG bestreitet, dem AN einen entsprechenden (Zusatz-)Auftrag erteilt zu haben. Der AN erhebt Klage.

Zur Entscheidung
Ohne Erfolg! Der AN kann nicht beweisen, dass der AG oder dessen bevollmächtigter Vertreter den Austausch sämtlicher irgendwie beschädigter Glasteile angeordnet hat. Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B besteht nicht. Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Austausch sämtlicher beschädigter Glasteile zur Erfüllung des Vertrags notwendig war. Für den Begriff der Notwendigkeit ist eine enge Auslegung geboten. Es geht dabei um die Erforderlichkeit im Hinblick auf die vertragsgerechte Erfüllung des Vertrags, vor allem in technischer Hinsicht. Erforderlich ist, dass die mit der Bauerrichtung verfolgte Ziel - und Zwecksetzung des AG nur auf die Weise erreicht werden kann, in der der AN im Wege seiner außervertraglichen Leistungen vorgegangen ist. Dies bedingt zugleich, dass der vom AG gemäß seinem klar erkennbaren Bestellerwillen verfolgte Zweck nach den allgemein anerkannten technischen Regeln mit der bisher vertraglich vorgesehenen Bauleistung nicht sachgemäß erreicht werden kann. Vorliegend geht es aber nicht um eine technische Notwendigkeit. Außerdem konnte der AN wegen der Ausschreibung des Austauschs der Glasteile als Eventualposition nicht davon ausgehen, dass es dem mutmaßlichen Willen der AG entsprach, alle irgendwie beschädigten Glasteile ohne zahlenmäßige Beschränkung ersetzen zu lassen. Aus diesem Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aus. Ferner kann der AN auch keine unverzügliche Anzeige i. S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B nachweisen, bei der es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt. Ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) scheidet schließlich ebenfalls aus, da es sich um eine aufgedrängte Bereicherung handelt, die der AG nicht ersetzen muss.

Praxistipp
Viele Bauunternehmer glauben nach wie vor, dass der vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt zur Beauftragung von Änderungs- und Zusatzleistungen berechtigt ist. Das ist nicht der Fall. Vom Architekten angeordnete Änderungs- oder Zusatzleistungen sind deshalb "Leistungen ohne Auftrag" i. S. von § 2 Abs. 8 VOB/B und werden somit grundsätzlich nicht vergütet. Der Architekt haftet dem Auftragnehmer in solchen Fällen auch nicht auf Schadensersatz.

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