6. Juni 2017

Skateanlagen sind keine Kinderspielplätze im Bauplanungsrecht (VG Arnsberg)

Gerichtsurteile Immobilienrecht

Das VG Arnsberg hat in seinem Urteil vom 15.05.2017 zum Az. 8 K 1952/16 entschieden, dass unter einem „Kinderspielplatz“ keine „Skateanlage“ zu verstehen ist.

In den Leitsätzen führte das Verwaltungsgericht aus:

1. Der in Wohngebieten übliche Spielplatz, für den die Planzeichenverordnung das anschauliche Planzeichen "Sandeimer" verwendet, ist üblicherweise mit Klettergerüst, Rutsche, Sandkasten ausgestattet und für alle Kinder bis 14 Jahren bestimmt, die in dem fraglichen Wohngebiet ihr Zuhause haben.

2. Eine Skateanlage, die ausschließlich der mehr oder weniger sportlichen Betätigung auf lnlineskates, auf Skateboards oder geeigneten Fahrrädern dient, ist kein Kinderspielplatz im Sinne des Bebauungsplans.

3. Die rollenden Geräusche, die besonders markanten Geräuschimpulse bei Sprüngen und anderen Bewegungen der Skateboards und nicht zuletzt lautstarke Lebensäußerungen der jungen Skater, stören die Wohnruhe der benachbarten Grundstücke.

Damit hat das VG Arnsberg auf die Lärmbelastung der jeweiligen Freizeiteinrichtung abgestellt und sieht einen deutlichen Unterschied zur privilegierten Anlage eines Kinderspielplatzes. Die Skate- bzw. Skateboard-Anlage widersprach deswegen im Fall der bauplanungsrechtlichen Festsetzung im Bebauungsplan.

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